Tourist-Information Todtnauberg    
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Vereinssatzung

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Satzung "L(i)ebenswertes Todtnauberg"

Satzung des neu zu gründenden Vereins
L(i)ebenswertes Todtnauberg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „L(i)ebenswertes Todtnauberg e. V.“.
Er soll in das Vereinsregister, AG Schönau eingetragen werden;
Nach der Eintragung lautet der Name „L(I)EBENSWERTES TODTNAUBERG E.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz 79674 Todtnau-Todtnauberg

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Der Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck/Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der überwiegend kulturell und sozialen Zwecken dienenden Infrastruktur, die den Bürgern und Feriengästen von Todtnauberg zu Gute kommt, soweit diese Aufgaben nicht schon in der Verantwortung bzw. Zuständigkeit der Stadt Todtnau oder der Tourismus GmbH liegen.

2. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Ortsteil zu verschönern und die Lebensqualität zu verbessern.
  • Unterstützung und Errichtung von Gemeinschafts- sowie Kur- und Erholungseinrichtungen.
  • Heimatpflege und Heimatkunde z. B. durch Anlegung und Unterhaltung von Wanderwegen.
  • Naturschutz und Landschaftspflege z.B. Wald- und Bachputzete
  • Kunst und Kultur z.B. durch Hobby- Ausstellungen und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten für die Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Vereins weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung. Auslagen, die im Zusammenhag mit einer Tätigkeit für den Verein entstehen, werden auf Nachweis erstattet.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt hat. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann sich der Beitrittswillige an die Mitgliederver-sammlung wenden. Diese entscheidet dann endgültig über die Mitgliedschaft.
Mitglieder, die sich in besonderem Maße in dem Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in entsprechenden Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. Kassenprüfer

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt und gewählt werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Erstellung der Buchführung einschließlich des Jahresberichtes und des
Wirtschaftsplanes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen werden. Beratend sind zu jeder Sitzung ein Vertreter der Stadt Todtnau und der Ortsvorsteher von Todtnauberg einzuladen. Es soll eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt
a) den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer im Jahr der Gründung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet.
b) den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet.

Künftig werden dann alle Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Ganzen einmal wieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie beschließt vor allem über die Höhe der Beiträge, die Umlagen, die Entlastung und die Wahl sowie die Abberufung der Mitglieder, über Satzungsänderungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Wahl von 2 Kassenprüfern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im örtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Todtnau.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlleiter zu übertragen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen mit Angaben von Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters, Anzahl der erschienenen Mitglieder, der Tagesordnung, den einzelnen Abstimmungs-ergebnissen und der Art der Abstimmung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie prüfen die Kasse auf deren sachliche und rechtliche Richtigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitgliedern beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung der verbleibenden Vermögens.

Die vorstehende Satzung wurde am 22. Oktober 2010 in Todtnauberg errichtet und am 21. Februar 2012 in den § 7,8 und 9 geändert.